Bundesrecht konsolidiert: Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) Art. 4, tagesaktuelle Fassung

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) Art. 4

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4bis

  1. Absatz eins,Die in den verschiedenen Verbandsländern von Verbandsangehörigen angemeldeten Patente sind unabhängig von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen Ländern erlangt worden sind, mögen diese Länder dem Verband angehören oder nicht.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinn, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.
  3. Absatz 3,Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.
  4. Absatz 4,Für den Fall des Beitritts neuer Länder wird es mit den im Zeitpunkt des Beitritts auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten.
  5. Absatz 5,Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente genießen in den einzelnen Verbandsländern die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oder erteilt worden wären.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028361

Alte Dokumentnummer

N2196927128S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/385/A4/NOR12028361

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) Art. 4

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4ter

Der Erfinder hat das Recht, als solcher im Patent genannt zu werden.

Anmerkung

Vgl. § 20 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028362

Alte Dokumentnummer

N2196927129S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/385/A4/NOR12028362

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) Art. 4

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4quater

Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb verweigert und ein Patent kann nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb des patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses, das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens ist, Beschränkungen oder Begrenzungen durch die Landesgesetzgebung unterworfen ist.

Anmerkung

Vgl. § 2 Z 1 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028363

Alte Dokumentnummer

N2196927130S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/385/A4/NOR12028363