Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll Art. 4, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll Art. 4

Kurztitel

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel römisch vier.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

10001977

Dokumentnummer

NOR12026283

Alte Dokumentnummer

N2195927288S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A4/NOR12026283