Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
01.03.1959
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
12.03.2026
10001977
NOR12026283
N2195927288S