Bundesrecht konsolidiert: Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen Art. 3

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 612/1975

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

23.11.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 3

Die in Artikel 16 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern vom 14. März 1952 genannte Gemischte Kommission ist auch zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls berufen.

Sie setzt zu diesem Zweck eine eigens hierfür bestimmte Unterkommission ein.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10009400

Dokumentnummer

NOR12119846

Alte Dokumentnummer

N7197533329L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/612/A3/NOR12119846