Bundesrecht konsolidiert: Gemeindevermittlungsämter Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Gemeindevermittlungsämter Art. 3

Kurztitel

Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 59/1907

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

05.06.1907

Außerkrafttretensdatum

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Artikel römisch drei.

Die Bestimmung, ob und in welchen Gemeinden Vermittlungsämter zu bestellen sind, die Vorschriften darüber, zwischen welchen Parteien und in welchen innerhalb der Grenzen des Artikels römisch eins, Paragraph eins,, gelegenen Rechtssachen die Vergleiche in den einzelnen Gemeinden zulassig sind, ob, in welchen Fällen und bis zu welchem Höchstmaße innerhalb der Grenzen des Artikels römisch eins, Paragraph 2,, die Geldstrafe bemessen werden darf, endlich die weiteren Vorschriften, wie die Wahl der Vertrauensmänner vorzunehmen ist und über das von denselben zu beobachtende Verfahren, insbesondere auch über ein gegen die Verhängung von Geldstrafen (Artikel römisch eins, Paragraph 2,, und Artikel römisch zwei, Paragraph 3,) einzuräumendes Beschwerderecht, bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Desgleichen bleibt es der Landesgesetzgebung vorbehalten, zu bestimmen, daß die Gemeindevermittlungsämter nach Wahl der Gemeinde mit voller Zuständigkeit oder mit Beschränkung ihrer Zuständigkeit auf den Abschluß von Vergleichen nach Artikel römisch eins, Paragraph eins,, oder auf die Vornahme von Sühneversuchen nach Artikel römisch zwei, Paragraph eins,, errichtet werden können.

In welcher Weise die Gerichte von der Bildung oder Auflösung von Vermittlungsämtern jeweils in Kenntnis zu setzen sind, welche zur Vornahme von Sühneversuchen nach Artikel römisch zwei, Paragraph eins,, zuständig sind, wird im Verordnungswege festgestellt.

Die Bestimmung des Paragraph 10, des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150, tritt mit Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes außer Kraft.

Anmerkung

1. Siehe auch Art. III bis V RGBl. Nr. 59/1907 und folgende Landesgesetze über die Gemeindevermittlungsämter:
Steiermark: LGBl. Nr. 23/1915,
Vorarlberg: LGBl. Nr. 158/1909 idF LGBl. Nr. 105/1920 und LGBl. Nr. 2/1930,
Wien: LGBl. Nr. 15/1984 idF LGBl. Nr. 30/2001.
2. Verzeichnis der Gemeinden mit Gemeindevermittlungsämtern in JABl. 1970, S 152 ff.

Schlagworte

RGBl. Nr. 150/1869, Abschluss

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10001724

Dokumentnummer

NOR40027094

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/59/A3/NOR40027094