Gemeindevermittlungsämter
RGBl. Nr. 59/1907
Artikel 3,
05.06.1907
Die Bestimmung, ob und in welchen Gemeinden Vermittlungsämter zu bestellen sind, die Vorschriften darüber, zwischen welchen Parteien und in welchen innerhalb der Grenzen des Artikels römisch eins, Paragraph eins,, gelegenen Rechtssachen die Vergleiche in den einzelnen Gemeinden zulassig sind, ob, in welchen Fällen und bis zu welchem Höchstmaße innerhalb der Grenzen des Artikels römisch eins, Paragraph 2,, die Geldstrafe bemessen werden darf, endlich die weiteren Vorschriften, wie die Wahl der Vertrauensmänner vorzunehmen ist und über das von denselben zu beobachtende Verfahren, insbesondere auch über ein gegen die Verhängung von Geldstrafen (Artikel römisch eins, Paragraph 2,, und Artikel römisch II, Paragraph 3,) einzuräumendes Beschwerderecht, bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Desgleichen bleibt es der Landesgesetzgebung vorbehalten, zu bestimmen, daß die Gemeindevermittlungsämter nach Wahl der Gemeinde mit voller Zuständigkeit oder mit Beschränkung ihrer Zuständigkeit auf den Abschluß von Vergleichen nach Artikel römisch eins, Paragraph eins,, oder auf die Vornahme von Sühneversuchen nach Artikel römisch II, Paragraph eins,, errichtet werden können.
In welcher Weise die Gerichte von der Bildung oder Auflösung von Vermittlungsämtern jeweils in Kenntnis zu setzen sind, welche zur Vornahme von Sühneversuchen nach Artikel römisch II, Paragraph eins,, zuständig sind, wird im Verordnungswege festgestellt.
Die Bestimmung des Paragraph 10, des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150, tritt mit Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes außer Kraft.