Ist eine Person von den österreichischen Rechtsvorschriften oder vom Kanadischen Pensionsplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erfasst, und wäre der sich daraus ergebende Versicherungsschutz durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr gegeben, so bleibt diese Person unter den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates geschützt, solange sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 von diesen Rechtsvorschriften erfasst geblieben wäre.