Unbeschadet des Absatzes 2 tritt dieses Abkommen ab seinem Inkrafttreten an die Stelle des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995.
- Ziffer 2(a) Jeder Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 erworben wurde, bleibt erhalten.
- Absatz b,Über jeden bereits gestellten Leistungsantrag, über den aber bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht rechtskräftig entschieden wurde, wird nach den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 entschieden.