Bundesrecht konsolidiert: Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R) Art. 28, tagesaktuelle Fassung

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R) Art. 28

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1930

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

römisch zwei. Teil.
Verleihung neuer Wasserrechte und Errichtungen neuer Wasseranlagen.

Artikel 28.
  1. Absatz eins,Jeder der beiden Staaten ist grundsätzlich berechtigt, in den Grenzgewässern über die Hälfte des durchfließenden Wassers zu verfügen. Wird die Niederwasserführung in den Grenzstrecken der Thaya oder der March durch Errichtung von Akkumulationsanlagen erhöht, so kommt der nachweisbare Wasserzuwachs – sofern durch besondere Übereinkommen nichts anderes vereinbart wird – jenem Staate zugute, auf dessen Kosten die Anlage gebaut wurde. Bei Ausübung der nach Vorstehendem den Vertragsstaaten zustehenden Befugnisse bleiben bereits erworbene Wasserrechte gewahrt.
  2. Absatz 2,Für die Ausnützung der Wasserrechte des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Bodmoli (Baumöhl) gelten die Bestimmungen des am 10. März 1921 in Prag unterzeichneten Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.
  3. Absatz 3,Wenn durch eine Anlage eine bedeutendere oder dauernde Änderung der Abflußverhältnisse eines übertretenden Gewässers verursacht werden könnte, werden die Vertragsstaaten nach Möglichkeit auf die gerechtfertigten Interessen der Bewohner des anderen Staates Rücksicht nehmen.

Schlagworte

Kraftwerk, Stauwerk

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000147

Dokumentnummer

NOR12002925

Alte Dokumentnummer

N1193047349L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/303/A28/NOR12002925