Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
II. Teil.römisch zwei. Teil.
Verleihung neuer Wasserrechte und Errichtungen neuer Wasseranlagen.
Artikel 28.
(1)Absatz eins,Jeder der beiden Staaten ist grundsätzlich berechtigt, in den Grenzgewässern über die Hälfte des durchfließenden Wassers zu verfügen. Wird die Niederwasserführung in den Grenzstrecken der Thaya oder der March durch Errichtung von Akkumulationsanlagen erhöht, so kommt der nachweisbare Wasserzuwachs – sofern durch besondere Übereinkommen nichts anderes vereinbart wird – jenem Staate zugute, auf dessen Kosten die Anlage gebaut wurde. Bei Ausübung der nach Vorstehendem den Vertragsstaaten zustehenden Befugnisse bleiben bereits erworbene Wasserrechte gewahrt.
(2)Absatz 2,Für die Ausnützung der Wasserrechte des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Bodmoli (Baumöhl) gelten die Bestimmungen des am 10. März 1921 in Prag unterzeichneten Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.
(3)Absatz 3,Wenn durch eine Anlage eine bedeutendere oder dauernde Änderung der Abflußverhältnisse eines übertretenden Gewässers verursacht werden könnte, werden die Vertragsstaaten nach Möglichkeit auf die gerechtfertigten Interessen der Bewohner des anderen Staates Rücksicht nehmen.
Schlagworte
Kraftwerk, Stauwerk
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Gesetzesnummer
10000147
Dokumentnummer
NOR12002925
Alte Dokumentnummer
N1193047349L