Absatz eins,Jeder der beiden Staaten ist grundsätzlich berechtigt, in den Grenzgewässern über die Hälfte des durchfließenden Wassers zu verfügen. Wird die Niederwasserführung in den Grenzstrecken der Thaya oder der March durch Errichtung von Akkumulationsanlagen erhöht, so kommt der nachweisbare Wasserzuwachs – sofern durch besondere Übereinkommen nichts anderes vereinbart wird – jenem Staate zugute, auf dessen Kosten die Anlage gebaut wurde. Bei Ausübung der nach Vorstehendem den Vertragsstaaten zustehenden Befugnisse bleiben bereits erworbene Wasserrechte gewahrt.