Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass eine Person von der Zahlung der gesamten oder eines Teils der Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, befreit ist, so gilt die gleiche Befreiung auch für alle Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für ein Schriftstück oder eine Urkunde des anderen Vertragsstaates.