Bundesrecht konsolidiert: Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen) Art. 2, tagesaktuelle Fassung

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen) Art. 2

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 210/2013

Typ

Vertrag – Vorb. Komm. für CTBTO

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TEIL römisch zwei
Umfang der Versicherung

Artikel 2

  1. Absatz eins,Angestellte haben bei tatsächlichem Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
  2. Absatz 2,Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155468