Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 19, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 19

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 19

Durchführung des Abkommens

  1. Absatz eins,Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.
  2. Absatz 2,Die zentralen Zollbehörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen erlassen.
  3. Absatz 3,Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien können vereinbaren, dass Fahndungsdienste der beiden Zollverwaltungen unmittelbar verkehren, insbesondere wenn dies der Umfang der zu übermittelnden Auskünfte angebracht erscheinen lässt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024039