Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 19, tagesaktuelle Fassung
Druckansicht
(
Accesskey
D)
Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 19
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 18 am 25.08.2026
Art. 20 am 25.08.2026
Alle Fassungen
Art. 19 heute
Art. 19 gültig ab 01.09.2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2001
Typ
Vertrag – Ukraine
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 19
Durchführung des Abkommens
(1)
Absatz eins,
Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.
(2)
Absatz 2,
Die zentralen Zollbehörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen erlassen.
(3)
Absatz 3,
Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien können vereinbaren, dass Fahndungsdienste der beiden Zollverwaltungen unmittelbar verkehren, insbesondere wenn dies der Umfang der zu übermittelnden Auskünfte angebracht erscheinen lässt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Gesetzesnummer
20001584
Dokumentnummer
NOR40024039
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2001/194/A19/NOR40024039