Absatz eins,Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.
Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,
Artikel 19
01.09.2001