Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Art. 18, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Art. 18

Kurztitel

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 247/1974

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

08.05.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 18

Bilden Vertragsstaaten Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen, die in keinem bestimmten Staat eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, so bezeichnen diese Staaten je nach Lage des Falles einen von ihnen, der für die Zwecke dieses Abkommens als Eintragungsstaat gilt; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Abkommens davon Kenntnis gibt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007462

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/247/A18/NOR40007462