Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,
Vertrag - Multilateral
Artikel 18
08.05.1974
29/08 Strafrecht
Bilden Vertragsstaaten Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen, die in keinem bestimmten Staat eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, so bezeichnen diese Staaten je nach Lage des Falles einen von ihnen, der für die Zwecke dieses Abkommens als Eintragungsstaat gilt; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Abkommens davon Kenntnis gibt.
21.01.2020
10002305
NOR40007462