Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 15, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 15

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 15

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag veranlasst die ersuchte Vertragspartei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Zustellung/Bekanntgabe aller Dokumente und Entscheidungen, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, an die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in ihrem Gebiet haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024035