Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

Artikel 15

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag veranlasst die ersuchte Vertragspartei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Zustellung/Bekanntgabe aller Dokumente und Entscheidungen, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, an die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in ihrem Gebiet haben.