Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,
Artikel 15
01.09.2001
Auf Antrag veranlasst die ersuchte Vertragspartei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Zustellung/Bekanntgabe aller Dokumente und Entscheidungen, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, an die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in ihrem Gebiet haben.