Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada Art. 14, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada Art. 14

Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2005

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

ARTIKEL 14

1. Eine Gemeinschaftsproduktion muß im Falle der Vorführung als „Gemeinschaftsproduktion Kanada-Republik Österreich“ oder als „Gemeinschaftsproduktion Republik Österreich-Kanada“ gekennzeichnet werden, je nachdem aus welchem Land der Mehrheits-Koproduzent kommt oder wie dies zwischen den Koproduzenten vereinbart wurde.

2. Eine solche Kennzeichnung muß im Vor- oder Nachspann sowie in sämtlichen kommerziellen Werbe- und Promotionsmaterialien und bei allen Vorführungen der Gemeinschaftsproduktion angeführt und von beiden Vertragsparteien gleich behandelt werden.

Schlagworte

Vorspann, Werbematerial

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20004168

Dokumentnummer

NOR40065713