Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 14, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 14

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

28.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die amtlichen Mitteilungen, die an die OPEC oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der OPEC abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.
  2. Absatz 2,Die OPEC ist befugt, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121961

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A14/NOR40121961