Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) Art. 13, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) Art. 13

Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1995

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
  2. Absatz 2,In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007736

Dokumentnummer

NOR12086736

Alte Dokumentnummer

N5199550108J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/566/A13/NOR12086736