Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Typ
Vertrag – Mongolei
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
(2)Absatz 2,In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
10007736
Dokumentnummer
NOR12086736
Alte Dokumentnummer
N5199550108J