Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
  2. Absatz 2,In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.