Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien) Art. 12, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien) Art. 12

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 147/2011

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007467

Dokumentnummer

NOR40132013