Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Text

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.