Bundesrecht konsolidiert: Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) Art. 12, tagesaktuelle Fassung

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) Art. 12

Kurztitel

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 129/2010

Typ

Vertrag - Andorra

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

10.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

Kündigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Partei gekündigt wird. Jede Partei kann das Abkommen im Wege eines Kündigungsschreibens an die andere Partei kündigen. In diesem Fall kommt das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats, das dem Ende einer Sechsmonatsperiode nach Erhalt des Kündigungsschreibens der anderen Partei folgt, nicht mehr zur Anwendung.
  2. Ziffer 2
    Im Falle einer Kündigung bleiben beide Parteien durch die Bestimmungen des Artikels 8 betreffend sämtlicher im Rahmen dieses Abkommens erhaltener Informationen gebunden.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu WIEN am 17. September 2009, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, katalanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/129/A12/NOR40122740