Kurztitel

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2010,

Typ

Vertrag - Andorra

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.12.2010

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

Kündigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Partei gekündigt wird. Jede Partei kann das Abkommen im Wege eines Kündigungsschreibens an die andere Partei kündigen. In diesem Fall kommt das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats, das dem Ende einer Sechsmonatsperiode nach Erhalt des Kündigungsschreibens der anderen Partei folgt, nicht mehr zur Anwendung.
  2. Ziffer 2
    Im Falle einer Kündigung bleiben beide Parteien durch die Bestimmungen des Artikels 8 betreffend sämtlicher im Rahmen dieses Abkommens erhaltener Informationen gebunden.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu WIEN am 17. September 2009, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, katalanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122740