Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) Art. 12, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) Art. 12

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 6/2010

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 12
KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Im RIS seit

07.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20006697

Dokumentnummer

NOR40116052