Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
BGBl. III Nr. 6/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2010,
Art. 12Artikel 12
01.02.2010
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.