Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) Art. 12, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) Art. 12

Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1995

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder in die Mongolei einberufen wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
    4. Litera d
      Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007736

Dokumentnummer

NOR12086735

Alte Dokumentnummer

N5199550107J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/566/A12/NOR12086735