Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts Art. 12, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts Art. 12

Kurztitel

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 12.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10001985

Dokumentnummer

NOR12026360

Alte Dokumentnummer

N2195927367S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A12/NOR12026360