Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Vertrag – Multilateral
Artikel 12
01.03.1959
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
17.03.2026
10001985
NOR12026360
N2195927367S