Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) Art. 10, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) Art. 10

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2015

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 10

Kosten

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tragen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anfallende Kosten jeweils selbst, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

20009229

Dokumentnummer

NOR40172641