Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Text

Artikel 10

Kosten

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tragen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anfallende Kosten jeweils selbst, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.