Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,
Artikel 10
27.06.2015
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tragen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anfallende Kosten jeweils selbst, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.