Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 10, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 10

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2009

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 10

Kosten

Jede Partei trägt im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens erwachsenden Kosten.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006358

Dokumentnummer

NOR40108078