Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,
Artikel 10
01.06.2009
Jede Partei trägt im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens erwachsenden Kosten.