Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) Art. 10, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) Art. 10

Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1985

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken betrauten. Personen, Behörden und sonstigen Dienststellen nur mit Zustimmung der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.
  2. Absatz 2,Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei, die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden Schutz des Amtsgeheimnisses.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004433

Dokumentnummer

NOR12048517

Alte Dokumentnummer

N3198514110L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/240/A10/NOR12048517