Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsDie nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken betrauten. Personen, Behörden und sonstigen Dienststellen nur mit Zustimmung der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.
  2. Absatz 2Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei, die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden Schutz des Amtsgeheimnisses.