Absatz einsDie nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken betrauten. Personen, Behörden und sonstigen Dienststellen nur mit Zustimmung der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.