Bundesrecht konsolidiert: Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) Art. 10, tagesaktuelle Fassung

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) Art. 10

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1971

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

12.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde, von der sie ausgehen, sowie den Namen und die Stellung der Parteien anzuführen. Darüber hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Die Rechtshilfeersuchen müssen mit dem Siegel der Behörde, von der sie ausgehen, versehen sein; die Einhaltung weiterer Formerfordernisse ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Gerichtssiegel

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028874

Alte Dokumentnummer

N2197113031T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/2/A10/NOR12028874