Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 1, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 1

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1. Ziel des Abkommens

Das Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik zu stärken, insbesondere bei der allgemeinen Vollziehung der Wettbewerbspolitik, bei Ermittlungen wegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und/oder der Republik Österreich haben, sowie bei der „Competition Advocacy“.

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Gesetzesnummer

20007326

Dokumentnummer

NOR40129284