Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Text

Artikel 1. Ziel des Abkommens

Das Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik zu stärken, insbesondere bei der allgemeinen Vollziehung der Wettbewerbspolitik, bei Ermittlungen wegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und/oder der Republik Österreich haben, sowie bei der „Competition Advocacy“.