Bundesrecht konsolidiert: Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste Art. 1, tagesaktuelle Fassung

Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste Art. 1

Kurztitel

Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 430/1924

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.12.1924

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, erklären, daß die von ihnen vertretenen Staaten die Flagge der Seeschiffe jedes Staates ohne Meeresküste anerkennen, sofern die Schiffe an einem einzigen bestimmten Orte seines Gebietes eingetragen sind. Dieser Ort gilt für solche Schiffe als Registerhafen.

Barcelona am 20. April 1921 in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Wortlaut beide maßgebend sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011201

Dokumentnummer

NOR40040385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/430/A1/NOR40040385