Kurztitel

Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.12.1924

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, erklären, daß die von ihnen vertretenen Staaten die Flagge der Seeschiffe jedes Staates ohne Meeresküste anerkennen, sofern die Schiffe an einem einzigen bestimmten Orte seines Gebietes eingetragen sind. Dieser Ort gilt für solche Schiffe als Registerhafen.

Barcelona am 20. April 1921 in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Wortlaut beide maßgebend sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011201

Dokumentnummer

NOR40040385