Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausfuhr von Häuten und Fellen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.10.1929
Außerkrafttretensdatum
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter Häute und Felle keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Gesetzesnummer
10006146
Dokumentnummer
NOR40004284