Kurztitel

Ausfuhr von Häuten und Fellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1929,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1929

Text

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter Häute und Felle keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.