Ausfuhr von Häuten und Fellen
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1929,
Artikel eins
01.10.1929
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter Häute und Felle keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.