Bundesrecht konsolidiert: Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) Art. 1, tagesaktuelle Fassung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1967

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.09.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

römisch eins. TEIL
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Rechtsschutz

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen auftreten wie Inländer.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.

Anmerkung

Abs. 1 bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002097

Dokumentnummer

NOR12027586

Alte Dokumentnummer

N2196713276T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/305/A1/NOR12027586