Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

26.09.1967

Text

römisch eins. TEIL
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Rechtsschutz

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen auftreten wie Inländer.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.