Absatz einsDie Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen auftreten wie Inländer.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,
Artikel eins,
26.09.1967