Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beglaubigungsvertrag (Deutschland)
Typ
Vertrag – Deutschland
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
14.07.1924
Außerkrafttretensdatum
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 1.
Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragschließenden Staates ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.
Schlagworte
Gerichtsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Gesetzesnummer
10001757
Dokumentnummer
NOR12023604
Alte Dokumentnummer
N2192425269S