Beglaubigungsvertrag (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1924,
Artikel eins
14.07.1924
Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragschließenden Staates ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.