Kurztitel

Beglaubigungsvertrag (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1924,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.07.1924

Text

Artikel 1.

Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragschließenden Staates ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.