Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Art. 1, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

19.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, daß die Besatzung eines Raumfahrzeugs in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort einen Unfall erlitten hat oder in Not ist oder eine unbeabsichtigte oder Notlandung oder -wasserung vorgenommen hat, so unterrichtet sie sofort

  1. Litera a
    die Startbehörde oder gibt, falls sie die Startbehörde nicht feststellen und nicht sofort mit ihr in Verbindung treten kann, diese Information sofort mit allen ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln öffentlich bekannt;
  2. Litera b
    den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Information unverzüglich mit allen ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln verbreiten soll.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000482

Dokumentnummer

NOR12007222

Alte Dokumentnummer

N1197020928S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/110/A1/NOR12007222