Bundesrecht konsolidiert: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz Anl. 4b, tagesaktuelle Fassung

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz Anl. 4b

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 4b

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Anlage 4b Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier b

  1. Ziffer eins
    Bildnerische Erziehung in der siebenten und achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.
  2. Ziffer 2
    Musikerziehung in der siebenten und achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.
  3. Ziffer 3
    Stenotypie und Textverarbeitung an Handelsschulen, Handelsakademien und deren Sonderformen, an mittleren und höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe sowie an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Anmerkung

Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1 eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der Schulorganisation überholt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12095189

Alte Dokumentnummer

N6196513881R